Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. Jänner 2022, mit der nähere Bestimmungen zum Allgemeinen Landeshaushaltsgesetz 2018 erlassen werden (Allgemeine Landeshaushaltsverordnung 2022 – ALHVO 2022)
Auf Grund des § 26 Abs 6 des Allgemeinen Landeshaushaltsgesetzes 2018 – ALHG 2018, LGBl Nr 10, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die folgenden Vorhaben des Landes:
Allgemeine Bedingungen für die Realisierung eines Vorhabens im Rahmen der laufenden Wirtschaftserfordernisse
§ 2
Ein Vorhaben des Landes gemäß § 1 fällt dann unter die laufenden Wirtschaftserfordernisse, wenn
Stückelungsverbot
§ 3
In Bezug auf die im § 1 festgelegten Betragsgrenzen ist es nicht zulässig, Vorhaben zu stückeln, um damit die Anwendung des § 26 ALHG 2018 zu vermeiden. Es ist das gesamte geplante Vorhaben zu betrachten.
Inkrafttreten
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2022 in Kraft.