LGBLA_SA_20220608_41•Salzburger Naturschutzgesetz 1999, Salzburger Nationalparkgesetz 2014, Jagdgesetz 1993, Fischereigesetz 2002 und Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20220608_41Salzburger Naturschutzgesetz 1999, Salzburger Nationalparkgesetz 2014, Jagdgesetz 1993, Fischereigesetz 2002 und Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz; ÄnderungGazette08.06.2022
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG, LGBl Nr 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 61/2020, wird geändert wie folgt:
Im § 5 erhalten die bisherigen Z 17a bis 17c die Nummerierung „17b.“, „17c.“ und „17d.“ und lautet die Z 17a (neu):
Im § 55a werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 4 entfällt in der Z 2 das Wort „und“, wird in der Z 3 nach dem Beistrich am Ende das Wort „und“ eingefügt und nach Z 3 angefügt:
2.2. Abs 5 lautet:
„(5) Werden in einer Beschwerde gemäß Abs 4 Z 1 Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich ist.“
„(13) Die §§ 5 und 55a Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Salzburger Nationalparkgesetz 2014 – S.NPG, LGBl Nr 3/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 67/2019, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 1 entfällt der letzte Satz.
1.2. Im Abs 3 wird das Wort „jedenfalls“ durch die Wortfolge „vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Abs 1“ ersetzt.
„(5) Werden in einer Beschwerde gemäß Abs 4 Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich ist.“
„(6) Die §§ 9 Abs 1 und 3 sowie 20a Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Jagdgesetz 1993 – JG, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 73/2020 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 85/2020, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 4 wird in der Z 2 nach der Verweisung auf „Anhang I“ die Wortfolge „oder nach Anhang II“ eingefügt.
1.2. Abs 5 lautet:
„(5) Werden in einer Beschwerde gemäß Abs 4 Z 1 Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich ist.“
„(16) § 150a Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2022 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Fischereigesetz 2002, LGBl Nr 81, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 19/2020, wird geändert wie folgt:
„(5) Werden in einer Beschwerde gemäß Abs 4 Z 1 Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich ist.“
„(15) § 49a Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2022 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz – UUIG, LGBl Nr 59/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 33/2021, wird geändert wie folgt:
In den §§ 16, 17 Abs 1 zweiter Satz, 21 Abs 2 erster Satz, 22 Abs 4 und 23 Abs 5 wird jeweils die Wortfolge „dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.
Im § 52 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 2 wird die Verweisung auf „Verordnung BGBl II Nr 169/2019“ durch die Verweisung auf „Verordnung BGBl II Nr 310/2021“ ersetzt.
2.2. Nach Abs 12 wird angefügt:
„(13) Die §§ 16, 17 Abs 1, 21 Abs 2, 22 Abs 4 und 23 Abs 5, 52 Abs 2 und (§) 53 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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