Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 1. Februar 2023 über den prozentuellen Anpassungsfaktor für die Leistungsentgelte an die Träger der Hilfe zur Teilhabe
Auf Grund des § 13 Abs 3 des Salzburger Teilhabegesetzes, LGBl Nr 93/1981, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Sozialbereich-Tarifanpassungsgesetzes 2023, LGBl Nr 120/2022, wird kundgemacht:
Der Anpassungsfaktor für die Leistungsentgelte an die Träger der Hilfe zur Teilhabe für das Jahr 2023 beträgt 9,62 %.