LGBLA_SA_20230213_11•Salzburger Sozialhilfegesetz und Sozialbereich-Tarifanpassungsgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20230213_11Salzburger Sozialhilfegesetz und Sozialbereich-Tarifanpassungsgesetz; ÄnderungGazette13.02.2023
Der Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 116/2022, wird geändert wie folgt:
„(8a) Verordnungen gemäß den Abs 5 und 8 können mit höchstens einmonatiger Rückwirkung in Kraft gesetzt werden.“
Im § 22 Abs 6 wird angefügt: „Die Neufestsetzung kann mit höchstens einmonatiger Rückwirkung erfolgen.“
Dem § 61 wird folgender Abs 17 angefügt:
„(17) Die §§ 17 Abs 8a und 22 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 11/2023 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.“
Das Sozialbereich-Tarifanpassungsgesetz 2023, LGBl Nr 120/2022, wird geändert wie folgt:
„(2) Die Gemeinden werden ermächtigt, von ihnen bereits gefasste Beschlüsse, mit denen sie die Tarife für ihre Seniorenheime für das Jahr 2023 festgelegt haben, rückwirkend abzuändern, um eine zusätzliche Tariferhöhung durch die Landesregierung gemäß der Ermächtigung des Abs 1 zu berücksichtigen.“
„(2) § 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 11/2023 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.“
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