Gesetz vom 5. Juli 2023, mit dem das Bezirkshauptmannschaften-Gesetz geändert wird
Das Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, LGBl Nr 59/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 42/2022, wird geändert wie folgt:
Im § 1 Abs 1 wird in der lit b die Wortfolge „in Salzburg“ durch die Wortfolge „in Seekirchen am Wallersee“ ersetzt.
Im § 7 wird angefügt:
„(6) § 1 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2023 tritt mit 28. Juni 2023 in Kraft. Einzelne Organisationseinheiten oder Teile von Organisationseinheiten der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung können in der Stadt Salzburg verbleiben.“