LGBLA_SA_20230719_54•Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk St. Johann im Pongau, Bau- Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk St Johann im Pongau - Pongau, Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Salzburg-Umgebung und Bau-Delegierungsverord...
LGBLA_SA_20230719_54Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk St. Johann im Pongau, Bau- Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk St Johann im Pongau - Pongau, Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Salzburg-Umgebung und Bau-Delegierungsverord...Gazette19.07.2023
Auf Grund des Art 118 Abs 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl Nr 1/1930, in der geltenden Fassung, sowie auf Antrag der Gemeinde Pfarrwerfen wird verordnet:
Die Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk St. Johann im Pongau, LGBl Nr 99/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 35/2022, wird geändert wie folgt:
In der Promulgationsklausel entfällt das Wort „Pfarrwerfen“ und der nachfolgende Beistrich.
§ 2 entfällt.
Im § 8 wird angefügt:
„(11) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 54/2023 tritt mit 1. August 2023 außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.“
Auf Grund des Art 118 Abs 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl Nr 1/1930, in der geltenden Fassung, sowie auf Antrag der Gemeinde Pfarrwerfen wird verordnet:
Die Bau- Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk St Johann im Pongau - Pongau, LGBl Nr 86/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 93/2018, wird geändert wie folgt:
In der Promulgationsklausel wird nach dem Wort „Hochkönig“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Pfarrwerfen“ eingefügt.
Nach § 1a wird eingefügt:
(1) Für die Gemeinde Pfarrwerfen wird die Besorgung folgender Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft St Johann im Pongau übertragen:
(2) § 1 Abs 2 bis 4 gilt sinngemäß.“
„(9) § 1b in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 54/2023 tritt mit 1. August 2023 in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.“
Auf Grund des Art 118 Abs 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl Nr 1/1930, in der geltenden Fassung, sowie auf Antrag der Gemeinde Strobl wird verordnet:
Die Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Salzburg-Umgebung, LGBl Nr 98/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 45/2018, wird geändert wie folgt:
In der Promulgationsklausel entfällt das Wort „Strobl“ und der nachfolgende Beistrich.
§ 2 entfällt.
Im § 6 wird angefügt:
„(5) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 54/2023 tritt mit 1. August 2023 außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.“
Auf Grund des Art 118 Abs 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl Nr 1/1930, in der geltenden Fassung, sowie auf Antrag der Gemeinde Strobl wird verordnet:
Die Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Salzburg-Umgebung - Flachgau, LGBl Nr 84/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 45/2018, wird geändert wie folgt:
In der Promulgationsklausel wird nach dem Wort „Straßwalchen“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Strobl“ eingefügt
In der Einleitung des § 1 Abs 1 wird nach dem Wort „Straßwalchen“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Strobl“ eingefügt.
Im § 6 wird angefügt:
„(6) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 54/2023 tritt mit 1. August 2023 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.“
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