Gesetz vom 4. Oktober 2023, mit dem das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015, LGBl Nr 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 26/2023, wird geändert wie folgt:
Im § 21 wird angefügt:
„(3) Sofern Wohnraum in bestehenden, ungenutzten Dachgeschossen geschaffen wird, gilt Abs 1 mit der Maßgabe, dass mit dem Innenausbau mit Ausnahme von Abbruch-, Abriss- sowie Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten vor Abschluss des Fördervertrages nicht begonnen werden darf. Die Inanspruchnahme einer Förderung für gebäudebezogene förderbare Maßnahmen nach dem 6. Unterabschnitt wird ausgeschlossen.“
Im § 51 wird angefügt:
„(17) § 21 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“