Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung, mit der Vordrucke für den Jagdpachtvertrag und den Jagdgesellschaftsvertrag festgelegt werden
Auf Grund der §§ 26 und 31 des Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. November 1996, mit der Vordrucke für den Jagdpachtvertrag und den Jagdgesellschaftsvertrag festgelegt werden, LGBl Nr 96, wird geändert wie folgt:
Die Anlagen 1 bis 3 werden durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 bis 3 ersetzt.
Im § 4 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird nach Abs 1 neu angefügt:
„(2) Die Anlagen 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 93/2023 treten mit 15. Dezember 2023 in Kraft.“