LGBLA_SA_20240112_6•Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz; Änderung
LGBLA_SA_20240112_6Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz; ÄnderungGazette12.01.2024
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz, LGBl Nr 71/2022, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile zu § 19 angefügt:
Im § 8 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 2 wird nach dem Ausdruck „anzuzeigen“ die Wendung „(§ 120a BAO)“ eingefügt.
2.2. Im Abs 4 wird der Ausdruck „Jänner“ durch den Ausdruck „Februar“ ersetzt.
Im § 14 Abs 1 wird der Ausdruck „Jänner“ durch den Ausdruck „Februar“ ersetzt und wird nach dem Ausdruck „anzuzeigen“ die Wendung „(§ 120a BAO)“ eingefügt.
Im § 15 wird nach Abs 3 folgender Abs 3a eingefügt:
„(3a) Die nach Abs 1 Verantwortlichen dürfen Meldedaten, die Personen bei An-, Um- oder Abmeldung an einer Wohnung der Meldebehörde bekanntgeben, auch für Zwecke dieses Gesetzes verarbeiten.“
5.1. Im Abs 1 entfällt die Z 1.
5.2. Im Abs 1 Z 2 entfällt die Bezeichnung „2.“.
5.3. Abs 2 lautet:
„(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 € zu bestrafen.“
Die §§ 8 Abs 2 und 4, 14 Abs 1, 15 Abs 3a und 17 treten mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Tages in Kraft.“
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