Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 2. April 2024 über den prozentuellen Anpassungsfaktor 2024 für die Leistungsentgelte an die Träger der Hilfe zur Teilhabe
Auf Grund des § 13 Abs 3 des Salzburger Teilhabegesetzes – S.THG, LGBl Nr 93/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 16/2024, wird kundgemacht:
Der Anpassungsfaktor für die Leistungsentgelte an die Träger der Hilfe zur Teilhabe für das Jahr 2024 beträgt 8,57 %.