LGBLA_SA_20240710_57•Salzburger Bezügegesetz 1998; Änderung
LGBLA_SA_20240710_57Salzburger Bezügegesetz 1998; ÄnderungGazette10.07.2024
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Bezügegesetz 1998 – S.BG 1998, LGBl Nr 3/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 96/2023, wird geändert wie folgt:
1.1. Die 10. Zeile lautet:
„
dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin der Stadt Salzburg
18.400,00 €
“
1.2. Die 16. Zeile lautet:
„
einem Bürgermeister oder einer Bürgermeisterin einer anderen Gemeinde des Landes bei einer Einwohnerzahl
a) von über
13.000
10.567,80 €
b) von
11.001
bis
13.000
10.185,40 €
c) von
9.001
bis
11.000
9.659,40 €
d) von
7.001
bis
9.000
9.005,90 €
e) von
5.001
bis
7.000
8.448,00 €
f) von
3.001
bis
5.000
7.810,50 €
g) von
2.001
bis
3.000
6.854,30 €
h)
bis
2.000
5.897,50 €
“
„(4a) Die Bezugsfortzahlung gebührt Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, die von Abs 1a erfasst sind:
nach einer zusammenhängenden Funktionsausübung von:
für die Dauer von höchstens:
bis zu zwei Jahren
vier Monaten
bis zu vier Jahren
fünf Monaten
bis zu sechs Jahren
sechs Monaten
bis zu acht Jahren
acht Monaten
bis zu zehn Jahren
zehn Monaten
über zehn Jahren
zwölf Monaten
„
„(12) § 4 Abs 1 Z 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2024 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Allfällige Übergenüsse sind nicht zurückzufordern, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des zurückzufordernden Betrags steht.
(13) § 4 Abs 1 Z 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.
(14) § 8 Abs 4a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
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