Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 11. Dezember 2024 über die Höhe der Richtsätze der Sozialunterstützung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2025
Auf Grund der §§ 6 Abs 4, 10 Abs 7 und 13 Abs 1 des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes – SUG, LGBl Nr 63/2010, sowie des § 8 Abs 3 des Salzburger Sozialhilfegesetzes – S.SHG, LGBl Nr 19/1975, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:
§ 1
Der monatliche Richtsatz für die Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf beträgt im Jahr 2025:
€ 1.209,01;
€ 846,31;
€ 544,05;
€ 302,25.
§ 2
Der Zuschlag zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes beträgt im Jahr 2025:
€ 145,08;
€ 108,81;
€ 72,54;
€ 36,27;
€ 217,62;
€ 156,27;
€ 312,54.
§ 3
Der Freibetrag für Hilfesuchende, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, beträgt im Jahr 2025:
€ 108,81;
€ 217,62.
§ 4
Die Hilfe für den Lebensunterhalt für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung beträgt im Jahr 2025:
€ 241,80;
€ 132,99.
§ 5
Der Geldbetrag zur Abdeckung der persönlichen Bedürfnisse nach § 2 der Verordnung über den Einsatz der eigenen Mittel im Sinne des § 8 Abs 1 Salzburger Sozialhilfegesetz für in Anstalten oder Heimen untergebrachte Personen beträgt im Jahr 2025 € 241,80.