Gesetz vom 2. Juli 2025, mit dem das Salzburger Nächtigungsabgabengesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Nächtigungsabgabengesetz – SNAG, LGBl Nr 7/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 101/2024, wird geändert wie folgt:
§ 11 Abs 3 lautet:
„(3) Für den Fall der saisonweise unterschiedlichen Festlegung der Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe (§ 5 Abs 3) errechnet sich der Höchstbetrag für die besondere Nächtigungsabgabe durch eine Vervielfachung des nach folgender Formel ermittelten Grundbetrages:
„Die Forschungsinstitutsabgabe ist von der nächtigenden Person zu entrichten. § 6 gilt sinngemäß.“
Im § 25 wird angefügt:
„(14) § 11 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2025 tritt mit 1. Mai 2025 in Kraft. § 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2025 tritt mit 1. März 2020 in Kraft.“