LGBLA_SA_20260114_5•Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025; Änderung
LGBLA_SA_20260114_5Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025; ÄnderungGazette14.01.2026
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025 – S.WFG 2025, LGBl Nr 123/2024, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile zu § 50 angefügt:
Im § 13 Abs 1 Z 1 lit b entfällt in der sublit cc der Ausdruck „+ § 68 EstG 1988 (steuerfreie Bezüge)“.
§ 41 lautet:
(1) Die Landesregierung ist zur Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen berechtigt, eine personenbezogene Abfrage im Transparenzportal nach § 32 Abs 6 TDBG 2012 zu Daten der Förderungswerber und der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen gemäß der §§ 5 bis 8 sowie 10 und 11 TDBG 2012 durchzuführen, soweit eine Verarbeitung dieser Daten nach § 42 zulässig ist.
(2) Sofern Daten durch eine personenbezogene Abfrage im Transparenzportal nicht festgestellt werden können, ist die Landesregierung für Zwecke gemäß Abs 1 berechtigt, folgende Daten abzufragen und nach Maßgabe des § 42 zu verarbeiten:
(3) Wenn die melderechtlichen Angaben der Förderungswerber widersprüchlich oder zweifelhaft sind, ist die Landesregierung für Zwecke gemäß Abs 1 berechtigt, diese im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs 3 Meldegesetz 1991 nach dem Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen.
(4) Die nach den Abs 1 bis 3 ermittelten Daten sind ohne weitere Anhörung der Entscheidung der Landesregierung über die Gewährung einer Förderung zu Grunde zu legen. Der Einwand ihrer Unrichtigkeit ist jedoch zulässig.“
4.1. Im Abs 1 Z 1 wird in der Tabelle in der den Fördervertrag betreffenden Zeile der Ausdruck „§ 37 Abs 3 S.WFG 2025“ durch den Ausdruck „§ 37 Abs 3 und 4 S.WFG 2025“ ersetzt.
4.2. Nach Abs 3 wird angefügt:
„(4) Die Regelungen des S.WFG 2025 zur Rechtsnachfolge nahestehender Personen (§ 19 Abs 2 Z 2) und zu den Kündigungsbestimmungen (§ 39) können auch auf noch aufrechte Förderverträge nach früheren Wohnbauförderungsgesetzen angewendet werden, sofern dadurch keine Schlechterstellung für die Förderungsnehmer eintritt.“
Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 13 Abs 1, 41 und 50 Abs 1 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/2026 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“
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