Gesetz vom 17. Dezember 2025, mit dem das Salzburger VLT-Zuschlagsabgabegesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger VLT-Zuschlagsabgabegesetz, LGBl Nr 65/2011, wird geändert wie folgt:
§ 1 lautet:
„Höhe des Zuschlags
§ 1
Das Land Salzburg erhebt für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals – VLT, an denen die Teilnahme vom Bundesland Salzburg aus erfolgt, zur VLT-Abgabe (§ 57 Abs 4 GSpG) einen Zuschlag in der Höhe von 150 % der Stammabgabe des Bundes.“
Nach § 2 wird eingefügt:
„Verweisungen auf Bundesrecht
§ 2a
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf das Glücksspielgesetz – GSpG beziehen sich auf das Glücksspielgesetz, BGBl Nr 620/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 50/2025.“
Im § 3 wird angefügt:
„(3) Die §§ 1 und 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2026 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“