Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Juni 2008 über das Muster des Meldebogens zum Landesweinbaukataster
Stammfassung: LGBl. Nr. 80/2008
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Steiermärkischen Landesweinbaugesetzes 2004, LGBl. Nr. 22/2004, wird verordnet:
§ 1
Für die Bekanntgabe der Änderungen und Rodungen von Weingärten an die den Landesweinbaukataster führende Behörde wird das in Anlage 1 dargestellte Muster eines Meldebogens festgesetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. August 2008, in Kraft.
§ 3
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Kundmachung eines Musters des Meldebogens zur Führung des Landesweinbaukatasters, LGBl. Nr. 84/1986, außer Kraft.