Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. April 1970 über die Anerkennung der Tierzuchtrassen in Steiermark
Stammfassung: LGBl. Nr. 39/1970
Auf Grund des § 2 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 155/1969, wird nach Anhören der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark verordnet:
§ 1 Im RIS seit
Folgende Rassen werden in Steiermark zur Züchtung anerkannt:
Im RIS seit
08.02.2014
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.