Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Mai 1990 über die Anerkennung einer Rinderzuchtrasse in Steiermark
Stammfassung: LGBl. Nr. 46/1990
Auf Grund des § 2 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes, LGBl.Nr.155/1969, in der Fassung LGBl.Nr.8/1981, wird nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark verordnet:
§ 1
Das Highland Cattle – Hochlandrind wird in Steiermark als Versuchsrasse zur Züchtung anerkannt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.