Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13.Jänner 1966, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Graz auf die Bundespolizeidirektion Graz übertragen wird.
Stammfassung: LGBl. Nr. 10/1966
Auf Antrag der Stadt Graz wird gemäß § 37 Abs.5 und 6 der Gemeindeordnung Graz 1958, LGBl.Nr.19, in der letzten Fassung der Gemeindeordnungsnovelle Graz 1965, LGBl.Nr.170, mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
§ 1
Die Besorgung folgender, aus dem Bereich der Landesvollziehung stammenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Graz wird auf die Bundespolizeidirektion Graz übertragen:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 156/1968
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.