20000216•Stmk. Hundekundenachweis-Verordnung
20000216Stmk. Hundekundenachweis-VerordnungOrdinance01.01.2013
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"4000 Sicherheit, Anstandsverletzung, Ehrenkränkung, Lärmerregung"
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}Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. November 2012, mit der nähere Bestimmungen über den Hundekundenachweis erlassen werden (Stmk. Hundekundenachweis-Verordnung)
Stammfassung: LGBl. Nr. 117/2012
Auf Grund des § 3b Abs. 9 des Stmk. Landes-Sicherheitsgesetzes, LGBl. Nr. 24/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 89/2012, wird verordnet:
Die erforderliche Sachkunde für die Haltung eines Hundes ist als gegeben anzunehmen, wenn die Absolvierung einer 4stündigen Ausbildung über die in § 3 festgelegten Inhalte nachgewiesen wird.
Zur Durchführung der theoretischen Ausbildung sind Amtstierärztinnen/Amtstierärzte berechtigt. Wird mit diesen nicht das Auslangen gefunden, kann sich die Behörde auch anderer geeigneter Tierärztinnen/Tierärzte bedienen.
Die theoretische Ausbildung hat mindestens nachstehende Inhalte zu umfassen:
Von der Verpflichtung, den Nachweis gemäß § 3b Abs. 8 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz, zu erbringen, ausgenommen sind:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2014
Die Entrichtung der Verwaltungsabgabe ist spätestens bei Beginn der Ausbildung nachzuweisen.
Die Teilnahme an der Ausbildung gemäß § 1 ist nach Ausbildungsende von der Vortragenden/vom Vortragenden durch Unterfertigung und Aushändigung des Nachweises gemäß der Anlage zu bescheinigen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Die Änderung des § 4 Z.1 durch die Novelle LGBl. Nr. 14/2014 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Februar 2014, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2014
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