20000255•Verbot des Verkaufs von Milchprodukten
20000255Verbot des Verkaufs von MilchproduktenOrdinance06.12.1986
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"9495 Strahlenschutz"
],
"citations": [],
"source_id": "LST40004043",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "GZ Nr. 600/1986",
"stammnorm_bgblnummer": "600/1986"
},
"content": {
"source_id": "LST40004043",
"bundesland": "ST",
"applikation": "LrKons"
}
}Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28.Mai 1986 in der Fassung der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5.Juni 1986, GZ.: 12-168 St 6/216-1986
Stammfassung: GZ Nr. 600/1986
Gemäß § 38 Abs.1 des Strahlenschutzgesetzes werden nachfolgende Schutz- und Sicherungsmaßnahmen angeordnet:
Ab 31.Mai 1986 ist der Verkauf der nachstehend angeführten Waren verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen überschritten werden:
Frischkäse einschließlich Topfen, der vor dem 31.Mai 1986 vom Erzeuger ausgeliefert wurde, ist von diesem Verbot ausgenommen.
Diese Verordnung ist durch Verlautbarung im Rundfunk kundzumachen und an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden anzuschlagen.