20000256•Verbot des Verkaufs von Käse
20000256Verbot des Verkaufs von KäseOrdinance06.12.1986
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"9495 Strahlenschutz"
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}Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5.Juni 1986 in der Fassung der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7.Juni 1986, GZ.: 12-168 St 6/235-1986
Stammfassung: GZ Nr. 600/1986
Gemäß § 38 Abs.1 des Strahlenschutzgesetzes werden nachfolgende Schutz- und Sicherungsmaßnahmen angeordnet:
Ab 6.Juni 1986 ist der Verkauf der nachstehend angeführten Waren verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen überschritten werden:
Die im § 1 Ziffer 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28.Mai 1986, GZ. 12-168 St 6/179-1986, angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen für Schnittkäse, Weichkäse, Sauermilchkäse, Schmelzkäse und Frischkäse einschließlich Topfen treten mit Ablauf des 5.Juni 1986 außer Kraft.
Diese Verordnung ist durch Verlautbarung im Rundfunk kundzumachen und an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden anzuschlagen.