Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7.Juni 1986 in der Fassung der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15.Juni 1986, GZ.: 12-168 St 6/365-1986
Stammfassung: GZ Nr. 600/1986
Gemäß § 38 Abs.1 des Strahlenschutzgesetzes werden nachfolgende Schutz- und Sicherungsmaßnahmen angeordnet:
§ 1
§ 2
Die im § 1 Ziffern 1 und 2 und im § 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 2. Juni 1986, GZ. 12-168 St 6/187-1986, angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen für den Verkauf von Fleisch verschiedener Tierarten treten mit Ablauf des 8. Juni 1986 außer Kraft.
§ 3
Der im § 1 Ziffer 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5.Juni 1986, GZ. 12-168 St 6/216-1986, angeführte Grenzwert für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen für Frischkäse einschließlich Topfen tritt mit Ablauf des 8. Juni 1986 außer Kraft.
§ 4
Diese Verordnung ist durch Verlautbarung im Rundfunk kundzumachen und an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden anzuschlagen.