Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22.September 1986
Stammfassung: GZ Nr. 600/1986
Gemäß § 38 Abs.1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl.Nr.227/1969, werden nachfolgende Schutz- und Sicherungsmaßnahmen angeordnet:
§ 1
Ab 22.September 1986 ist der Verkauf und die gewerbsmäßige Verarbeitung der nachstehend angeführten Waren verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen überschritten werden:
§ 2
Diese Verordnung ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden kundzumachen.