20000311•Europaschutzgebiet Nr. 3 - Schwarze und Weiße Sulm (AT2242000)
20000311Europaschutzgebiet Nr. 3 - Schwarze und Weiße Sulm (AT2242000)Ordinance23.02.2007
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Dezember 2006 über die Erklärung des Gebietes „Schwarze und Weiße Sulm“ (AT2242000) zum Europaschutzgebiet Nr. 3
Stammfassung: LGBl. Nr. 10/2007 (CELEX-Nr. 392L0043, 32003R1882)
Auf Grund des § 13a des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NSchG 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 97/2006, wird verordnet:
Im RIS seit
07.02.2014
Das im Bereich der Schwarzen und Weißen Sulm mit den Gemeinden Gressenberg, Garanas, Wielfresen, Wernersdorf und Schwanberg gelegene Gebiet wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 3 „Schwarze und Weiße Sulm“ bezeichnet.
Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und im Falle der Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes auch dessen Wiederherstellung.
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:60.000 (Anlage B), eines Detailplanes und von 4 Erweiterungsplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlage C).
(2) Der Übersichtsplan und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
(3) Die 4 Erweiterungspläne (Anlage C) werden im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundgemacht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2018
Im RIS seit
13.12.2018
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206/ vom 22. Juli 1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.Oktober 2003, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL), umgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Februar 2007, in Kraft.
(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 90/2018 tritt § 3 Abs. 1 und 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Dezember 2018, in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2018, LGBl. Nr. 75/2021
Im RIS seit
22.07.2021
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Oktober 2002, LGBl. Nr. 8/2003, außer Kraft.
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
6230*
Bürstlingsrasen
9180*
Schlucht- und Hangmischwälder
91E0*
Auenwälder mit Erle und Esche (Weichholzau)
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
6430
Feuchte Hochstaudenfluren
7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore
8220
Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
9110
Hainsimsen-Buchenwald
9130
Waldmeister-Buchenwald
9410
Bodensaure Fichtenwälder
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2021
Im RIS seit
22.07.2021
(Anm.: die Erweiterungspläne sind als PDF dokumentiert)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2018
Im RIS seit
13.12.2018
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