20000356•Entwicklungsprogramm zur Versorgungs-Infrastruktur
20000356Entwicklungsprogramm zur Versorgungs-InfrastrukturOrdinance09.07.2011
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juni 2011, mit der das Entwicklungsprogramm zur Versorgungs-Infrastruktur (Einkaufszentrenverordnung) erlassen wird
Stammfassung: LGBl. Nr. 58/2011
Auf Grund der §§ 11 und 31 Abs. 12 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010, wird verordnet:
Im RIS seit
09.02.2014
(1) Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen ist – unter Beachtung der Raumordnungsgrundsätze nach § 3 Abs. 1 und insbesondere zur Verwirklichung der Ziele nach § 3 Abs. 2 Z 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 – eine günstige Versorgungsinfrastruktur auf kommunaler, regionaler und landesweiter Ebene anzustreben. Grundlage dafür ist insbesondere die angestrebte Siedlungsstruktur mit einem ausreichend dichten und räumlich-funktionell abgestuften Netz von Versorgungsschwerpunkten bei zumutbaren Erreichbarkeitsverhältnissen für die Bevölkerung in Anbetracht des Aufwandes an Zeit, Energie und Kosten sowie der Emissionen insbesondere des motorisierten Individualverkehrs. Die Nahversorgung mit Gütern und Diensten des täglichen Bedarfes ist über Versorgungsstandorte nach Fußgängereinzugsbereichen anzustreben.
(2) Durch geeignete Standortvorsorge und Entwicklungsmaßnahmen sollen Handels- und Dienstleistungseinrichtungen in die Lage versetzt werden, ihre Versorgungsaufgaben gegenüber der Bevölkerung erfüllen zu können.
Einkaufszentren dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen errichtet, erweitert oder geändert werden:
Zentralörtliche Funktion gemäß § 3 Abs. 5 Landesentwicklungsprogramm – LEP 2009
Maximal zulässige Verkaufsfläche für Einkaufszentren 1 und 2
davon maximal zulässige Verkaufsflächen für Lebensmittel bei EZ 12
Kernstadt Graz
Keine Flächenbeschränkung
5.000 m2
Regionale Zentren Leoben, Bruck/Kapfenberg
20.000 m2
4.000 m2
Regionale Zentren Bad Radkersburg, Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Leibnitz, Judenburg/Knittelfeld, Liezen, Mürzzuschlag, Voitsberg/Köflach, Weiz/Gleisdorf
15.000 m2
3.000 m2
Regionales Zentrum Murau, Regionale Nebenzentren und teilregionaleVersorgungszentren mit mehr als 5.000 Einwohnern1
5.000 m2
1.000 m2
Sonstige teilregionale Versorgungszentren
2.000 m2
800 m2
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2018
Im RIS seit
14.01.2019
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2011, in Kraft.
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2018 treten die Änderungen in Punkt 4. und 5. zu § 2 Abs. 1 Z 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. Dezember 2018, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2018
Im RIS seit
14.01.2019
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 2004, mit welcher das Entwicklungsprogramm zur VersorgungsInfrastruktur (Einkaufszentrenverordnung) erlassen wird, LGBl. Nr.25/2004, außer Kraft.
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