Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. Juni 2003 über schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf dem Freizeitsee Piberstein
Stammfassung: GZ 233/2003
Auf Grund des § 17 Abs. 2 i. V. m. den §§ 32 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 62/1997, zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 65/2002 wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auf dem Freizeitsee Piberstein.
§ 2 Verbote
(1) Das Befahren des in § 1 beschriebenen Gewässers mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren sowie mit Schwimmkörpern, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind (Wetbikes, Jetbikes, Aquascooter, Jetski, Motorsurfer u. dgl.) ist verboten.
(2) Das Verbot gilt nicht für
§ 3 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Juni 2003, in Kraft.