Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 14.April 1982, mit der der Stadtgemeinde Graz Überwachungsaufgaben nach dem Lebensmittelgesetz 1975 übertragen werden
Stammfassung: LGBl.Nr.17/1982
Auf Grund des § 35 Abs.3 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl.Nr.86, wird verordnet:
§ 1
Der Stadtgemeinde Graz werden sämtliche Aufgaben der Überwachung des Verkehrs mit den durch das Lebensmittelgesetz 1975 erfaßten Waren für den Bereich der Landeshauptstadt Graz übertragen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.