Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13.Oktober 1975 über die Festsetzung des Kurbezirkes Bad Radkersburg
Stammfassung: LGBl. Nr. 181/1975
Auf Grund des § 18 des Steiermärkischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl.Nr.161/1962, in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr.168/1969, wird nach Anhörung der Stadtgemeinde Radkersburg verordnet:
§ 1
(1) Der Kurbezirk des Kurortes Bad Radkersburg in der Stadtgemeinde Radkersburg umfaßt:
§ 2
Die Beschreibung der Grenzen des Kurbezirkes mit dem dazugehörigen Katastralmappenauszug hat im Büro der Kurkommission während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Kurgäste aufzuliegen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.