Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung vom 2. März 1998 über die Erklärung des Zigeunerloches im Hausberg bei Gratkorn zum Naturschutzgebiet (Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 441/1998
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Grundstücke Nr. 673/1 der KG. Kirchenviertel und Nr. 697/2 der KG. FriesachSt. Stefan werden zwecks Erhaltung als Lebensraum von Fledermäusen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten:
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.