Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld über die Erweiterung des Pflanzenschutzgebietes am Steinbruchgelände in der Gemeinde Stein auf den Grundstücken Nr. 506/2, 509/3, 506/1 und 509/2 der KG. Stein (Eigentümer Ernst Schöffel)
Stammfassung: GZ S. 44/1998
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.79/1985, wird verordnet:
§ 1
Das Pflanzenschutzgebiet für die Hundszahnlilie NSG 91c wird entsprechend dem im beigeschlossenen Plan ersichtlichen Ausmaß im Bereich des Grundstückes Nr. 506/1 der KG. Stein erweitert. Der beigeschlossene Plan bildet einen Teil dieser Verordnung.
Anm.: in der Fassung GZ. S. 510/2008
§ 2
Im gesamten Naturschutzgebiet darf die Holznutzung nur über Einzelstammentnahmen erfolgen. Die Holznutzung darf nicht in der Zeit von März bis Mai (Blütezeit bzw. Aussamen der Hundszahnlilie) erfolgen.
Anm.: in der Fassung GZ. S. 510/2008
§ 3
Ausnahmen von den in § 2 genannten Verboten können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Anm.: in der Fassung GZ. S. 510/2008
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ folgenden Tag, das ist der 19. Juli 2008, in Kraft.
Anm.: in der Fassung GZ. S. 510/2008
Anl. 1 Anlage 1
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)