Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur über die Erklärung des Auwaldes und der Feuchtbiotopwiesen „Hubertusseezufluß“, siehe Anlage 2, Gemeinde Halltal, zum Naturschutzgebiet (Tier- und Pflanzenschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 171/1994
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.79/1985, wird verordnet:
§ 1
(1) Der „Hubertusseezufluß“, Gemeinde Halltal, wird zwecks Erhaltung als Standort für gefährdete Tier und Pflanzenarten zum Naturschutzgebiet (Tier- und Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage 2 bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe anzusehen und daher untersagt:
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Anl. 1 Anlage 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)