Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 1989 über die Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen
Stammfassung: GZ 587/1989
Auf Grund des § 121 der DP., RGBl. Nr. 15/1914, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, LGBl. Nr. 33/ 1984 (Landesbeamtengesetz Novelle 1984), wird verordnet:
Art. 1 § 1 § 1
Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 88 über Beamte und § 128 über Beamte des Ruhestandes verhängt werden, sind bei der Budgetpost 2/099/010/ 8810 für den Bereich der Landesverwaltung und bei der VP 2/099020/8810 für den Bereich der Landeskrankenanstalten zu vereinnahmen.
Art. 1 § 2 § 2
Die vereinnahmten Beträge sind am Ende jeden Jahres zu Lasten des Ansatzes 1/099014/7660 für die Landesverwaltung bzw. 1/099024/7660 für den Bereich der Landeskrankenanstalten direkt dem Landesbedienstetenunterstützungsverein in Graz, Burg, zu überweisen.
Art. 2 Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.