Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 7. September 1990 über die Erklärung des „Wegscheider Teiches“ in der Gemeinde Weißenbach an der Enns zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 729/1990
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.79/1985, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Grundstücke Nr. 716/1 und 714, KG. Weißenbach an der Enns, Gemeinde Weißenbach an der Enns, auf denen der Wegscheider Teich liegt, werden zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen- und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Anm.: in der Fassung GZ S. 7/2007
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Liezen bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Anl. 1 Anlage 1
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung GZ S. 7/2007