Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung vom 10. Oktober 1988 über die Erklärung der Westflanke des Niesenbacher Kogels zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 44/1989
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:
§ 1
(1) Teile der Grundstücke Nr. 432, 433, 434/1 und 434/2, KG. Stübinggraben, im Gemeindegebiet Deutschfeistritz, werden zwecks Erhaltung als Standort gefährdeter Pflanzenarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten:
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verbote. können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Anl. 1 Anlage 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)