Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz über die Erklärung eines Sulmaltarmes in der Gemeinde Pistorf zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 629/1987
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:
Im RIS seit
08.02.2014
§ 1 Im RIS seit
(1) Der Altarm der Sulm in der Gemeinde Pistorf, Grundstück Nr. 520/1, KG. Mayerhof, wird zwecks Erhaltung als Lebensraum von schutzwürdigen Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Im RIS seit
08.02.2014
§ 2 Im RIS seit
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
Im RIS seit
08.02.2014
§ 3 Im RIS seit
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Im RIS seit
07.02.2014
Anl. 1 Im RIS seit
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
08.02.2014