Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz über die Erklärung von drei Sulmaltarmen in der Gemeinde Heimschuh zum Naturschutzgebiet (Tier- und Pflanzenschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 137/1987
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.79/1975, wird verordnet:
Im RIS seit
08.02.2014
§ 1 Im RIS seit
(1) Folgende Altarme in der Gemeinde Heimschuh werden zwecks Erhaltung als Lebensraum von schutzwürdigen Tieren und Pflanzen in dem in der Anlage festgestellten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Tier- und Pflanzenschutzgebiet) erklärt:
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Im RIS seit
07.02.2014
§ 2 Im RIS seit
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
Im RIS seit
07.02.2014
§ 3 Im RIS seit
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.