20000822•Naturschutzgebiet Nr. XIV - Riesachtal in den Schladminger Tauern
20000822Naturschutzgebiet Nr. XIV - Riesachtal in den Schladminger TauernOrdinance11.03.2011
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Februar 2011 über die Erklärung des Riesachtales in den Schladminger Tauern zum Naturschutzgebiet Nr. XIV
Stammfassung: LGBl. Nr. 16/2011
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NschG 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010, wird verordnet:
Das Gebiet des Riesachtales in den Schladminger Tauern, Gemeinden Rohrmoos-Untertal und Haus im Ennstal, Politische Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Gröbming, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als „Naturschutzgebiet Nr. XIV Riesachtal in den Schladminger Tauern“ bezeichnet.
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung (Anlage A) in Form eines Plans im Maßstab 1:40.000.
(2) Der Plan wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
Zweck des Naturschutzgebietes Riesachtal ist es, die Natur- und Kulturlandschaft in ihrer weitgehenden Ursprünglichkeit und Eigenart sowie der Eignung zur naturnahen Erholung zu erhalten. Geschützt werden insbesondere:
(1) Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
(1) Ausnahmen vom Verbot nach § 4 lit. d sind zulässig; für Fahrten und Flüge, die für die land-, forst-, jagd- und fischereiwirtschaftliche Nutzung unerlässlich sind, Fahrten und Flüge der öffentlichen Dienste sowie Fahrten und Flüge zur Ver- und Entsorgung bestehender Schutzhütten.
(2) Ausnahmen vom Verbot nach § 4 lit. e sind zulässig; für Anlagen im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen oder für öffentliche Zwecke, sowie die Erneuerung von Weidezäunen, für den Zu- und Umbau bestehender Gebäude bzw. Instandhaltung Alpiner Schutzhütten.
(3) Ausnahmen von den im § 4 lit. f bis j genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.°24/2011
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. März 2011, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1987 über die Erklärung des Gebiets des Riesachtales in den Schladminger Tauern zum Naturschutzgebiet, LGBl. Nr. 12/1991, außer Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"5500 Naturschutz, Baumschutz"
],
"citations": [],
"source_id": "LST40011632",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl. Nr. 16/2011",
"stammnorm_bgblnummer": "16/2011"
},
"content": {
"source_id": "LST40011632",
"bundesland": "ST",
"applikation": "LrKons"
}
}