20000826•Naturschutzgebiet Kloster - Freiländer Filzmoos
20000826Naturschutzgebiet Kloster - Freiländer FilzmoosOrdinance28.08.2010
Verordnung über die Erklärung des Moores „Freiländer Filzmoos“ zum Naturschutzgebiet
Stammfassung: GZ S. 458/2010
Auf Grund des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b) des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NSchG 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010, wird verordnet:
Das in der Gemeinde Kloster, KG. Klosterwinkel, gelegene „Freiländer Filzmoos“ wird in dem in der Anlage festgelegten Gebietsumfang zum Naturschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als „Naturschutzgebiet Freiländer Filzmoos“ bezeichnet.
Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des Hochmoores.
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen und Maßnahmen verboten, die geeignet sind, den Legföhrenbestand auf dem bestehenden Hochmoor zu gefährden. Solche Handlungen sind insbesondere:
(2) Die Nutzung der natürlich aufgekommenen Fichten ist erlaubt. Die Ausübung der Jagd bleibt unberührt.
Ausnahmen von den im § 3 genannten Verboten können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. August 2010, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg über die Erklärung des „Legföhrenbestandes auf der Freiländer Alm“ zum Geschützten Landschaftsteil vom 21. November 1967, GZ: 7 K 2/9-66, außer Kraft.
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
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