20000827•Naturschutzgebiet Nr. XX - Putterer Sees mit seiner Umgebung
20000827Naturschutzgebiet Nr. XX - Putterer Sees mit seiner UmgebungOrdinance23.07.2010
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Mai 2010 über die Erklärung des Putterer Sees mit seiner Umgebung zum Naturschutzgebiet Nr. XX
Stammfassung: LGBl. Nr. 62/2010
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NschG 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2007, wird verordnet:
Der in der Gemeinde Aigen im Ennstal gelegene Putterer See mit seiner Umgebung wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als „Naturschutzgebiet Nr. XX Putterer See mit seiner Umgebung“ bezeichnet.
Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung der einzigartigen Naturlandschaft des geschützten Gebietes. Geschützt werden insbesondere:
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
(1) Ausnahmen von den im § 3 lit. c bis g genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.
(2) Ausnahmen vom Verbot nach § 3 lit. a sind nicht zulässig, ausgenommen die Erneuerung bestehender Bauten in ihrem bisherigen Umfang.
(3) Ausnahmen vom Verbot nach § 3 lit. b sind nicht zulässig, ausgenommen für Anlagen im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen oder für öffentliche Zwecke.
(4) Für rechtmäßig bestehende Bauten gelten für eingeschossige Zu- und Umbauten die Freilandbestimmungen des § 33 (5) des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2011
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage dargestellten mit den Grundstücksgrenzen großteils übereinstimmenden Plan im Maßstab 1 : 5000.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Juli 2010, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Erklärung des Putterer See- und Ufergebietes und seiner Umgebung zum geschützten Landschaftsteil, LGBl. Nr. 21/1976, außer Kraft.
Die Einfügung des § 4 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 28/2011 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. April 2011, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2011
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
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