20000828•Landschaftsschutzgebiet Nr. 11 - Gebiete der Schladminger Tauern bis zum Sölkerpaß
20000828Landschaftsschutzgebiet Nr. 11 - Gebiete der Schladminger Tauern bis zum SölkerpaßOrdinance29.04.2010
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Oktober 2009 über die Erklärung von Gebieten der Schladminger Tauern zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 11
Stammfassung: LGBl. Nr. 33/2010
Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2007, wird verordnet:
Im Bereich der Schladminger Tauern bis zum Sölkerpass wird ein in den Gemeinden Pichl-Preunegg, Rohrmoos-Unterthal, Haus, Gössenberg, Pruggern, Michaelerberg, Kleinsölk, St. Nikolai im Sölktal und Großsölk, politischer Bezirk Liezen, sowie in den Gemeinden Krakau-Hintermühlen, Krakaudorf und Schöder, politischer Bezirk Murau, gelegenes Gebiet zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 11 (Gebiete der Schladminger Tauern bis zum Sölkerpaß)“ bezeichnet.
(1) Diese Verordnung dient der Erhaltung des landschaftlichen Charakters, der natürlichen und naturnahen Landschaftselemente sowie der Bewahrung der besonderen Charakteristik der bäuerlich geprägten Kulturlandschaft in dem im § 1 festgelegten Gebiet.
(2) Geschützt werden insbesondere:
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Planes im Maßstab 1 : 120.000.
(2) Der Plan wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. April 2010, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten der Schladminger Tauern zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 54/1981 außer Kraft.
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