Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. April 1963 über den behördlichen Waldhammer
Stammfassung: LGBl. Nr. 146/1963
Auf Grund des § 79 Abs. 8 des ForstrechtsBereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962, wird verordnet:
§ 1
Bei jeder behördlichen Auszeige im Walde und jeder behördlichen Markierung von Holz ist ein für das Land Steiermark einheitlicher Waldhammer zu verwenden.
§ 2
Die Schlagfigur des behördlichen Waldhammers hat die stilisierte Umrißform des Steirischen Landeswappens (Anlage).
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.