Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. August 1985 über das Verbot des Auffahrens auf Standplätzen in Graz mit auswärtigen Taxifahrzeugen
Stammfassung: GZ. Nr. 449/1985
Auf Grund des § 10 Abs. 2 Gelegenheitsverkehrs Gesetz, BGBl. Nr. 85/1952, i. d. 1. F. d. G. BGBl. Nr. 486/ 1981 und der Kundmachung BGBl. Nr. 577/1982, wird nach Durchführung des Anhörungsverfahrens verordnet:
§ 1
Das Auffahren auf Standplätzen (§ 96 Abs. 4 StVO. 1960) in Graz mit Taxifahrzeugen, die auf Grund von Konzessionen mit einem Standort außerhalb von Graz eingesetzt werden, ist verboten.
§ 2
Übertretungen dieses Verbotes werden gemäß § 14 Abs. 1 Z 7 GelegenheitsverkehrsGesetz als Verwaltungsübertretungen bestraft.
§ 3
Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.