20000971•Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011
20000971Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011Ordinance21.01.2012
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}Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Jänner 2012, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Emission von Luftschadstoffen nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft angeordnet werden (Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011)
Stammfassung: LGBl. Nr. 2/2012
Auf Grund der §§ 10, 13, 14 und 16 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2010, wird – soweit Verkehrsbeschränkungen auf Autobahnen oder Schnellstraßen getroffen werden, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie – verordnet:
Im RIS seit
10.02.2014
Das Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu einer Immissionsgrenzwertüberschreitung geführt haben oder beitragen, zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.
(1) Als Sanierungsgebiete im Sinne des § 2 Abs. 8 IG-L für den Luftschadstoff PM10 (Feinstaub) werden nachfolgende Gebiete ausgewiesen:
Politische Bezirke
Gemeinde
Stadt Graz
Graz
Graz-Umgebung
Feldkirchen bei Graz
Gössendorf
Hart bei Graz
Hausmannstätten
Raaba-Grambach
Seiersberg-Pirka
Politischer Bezirk
Gemeinde
KG
Deutschlandsberg
Deutschlandsberg
Deutschlandsberg
Blumau
Bergegg
Furth
Gams
Gersdorf
Hohenfeld
Mitteregg
Müllegg
Niedergams
Vochera am Wienberg
Wildbachdorf
Wildbach
Hinterleiten
Oberlaufenegg
Bösenbach
Sulz
Hörbring
Burgegg
Leibenfeld
Warnblick
Unterlaufenegg
Eibiswald
Aibl
Aichberg
Bischofegg
Eibiswald
Feisternitz
Haselbach
Hörmsdorf
Sterglegg
Pitschgau
Frauental an der Laßnitz
alle
Groß St. Florian
alle
Lannach
alle
Pölfing-Brunn
alle
Preding
alle
St. Josef (Weststeiermark)
alle
St. Martin im Sulmtal
alle
St. Peter im Sulmtal
alle
Schwanberg
Kresbach
Neuberg
Hollenegg
Hohlbach
Mainsdorf
Aichegg
Rettenbach-Hollenegg
Trag
Schwanberg
Stainz
Rossegg
Pichling
Gamsgebirg
Neurath
Stainz
Stallhof
Ettendorf
Graggerer
Mettersdorf
Wetzelsdorf
Grafendorf
Neudorf
Lasselsdorf
Hebersdorf
Rassach
Graschuh
Kothvogl
Wettmannstätten
alle
Wies
Limberg
Wies
Mitterlimberg
Buchegg
Etzendorf
Gaißeregg
Aug
Altenmarkt
Vordersdorf
Graz-Umgebung
Deutschfeistritz
Deutschfeistritz
Kleinstübing
Dobl-Zwaring
alle
Eggersdorf bei Graz
alle
Fernitz-Mellach
alle
Gratkorn
alle
Gratwein-Straßengel
Gratwein
Judendorf-Straßengel
Haselsdorf-Tobelbad
alle
Hitzendorf
Berndorf
Hitzendorf
Pirka-Söding
Mayersdorf
Mantscha
Attendorf
Schadendorfberg
Kainbach bei Graz
alle
Kalsdorf bei Graz
alle
Kumberg
alle
Laßnitzhöhe
alle
Lieboch
alle
Nestelbach bei Graz
alle
Peggau
alle
St. Marein bei Graz
alle
Stattegg
alle
Thal
alle
Unterpremstätten-Zettling
alle
Vasoldsberg
alle
Weinitzen
alle
Werndorf
alle
Wundschuh
alle
Hartberg-Fürstenfeld
Bad Blumau
alle
Bad Waltersdorf
alle
Buch-St. Magdalena
alle
Burgau
alle
Dechantskirchen
Dechantskirchen
Schlag
Kroisbach
Ebersdorf
alle
Feistritztal
Blaindorf
Kaibing
Hirnsdorf
Hofing
St. Johann bei Herberstein
Friedberg
Ehrenschachen
Friedberg
Fürstenfeld
alle
Grafendorf bei Hartberg
Erdwegen
Gräflerviertl
Grafendorf
Seibersdorf
Obersafen
Greinbach
Penzendorf
Wolfgrub
Großsteinbach
alle
Großwilfersdorf
alle
Hartberg
alle
Hartberg-Umgebung
alle
Hartl
alle
Ilz
alle
Kaindorf
alle
Lafnitz
alle
Loipersdorf bei Fürstenfeld
alle
Neudau
alle
Ottendorf an der Rittschein
alle
Pinggau
Haideggendorf
Pinggau
Sinnersdorf
Pöllau
Pöllau
Hinteregg
Winzendorf
Schönau
Rohr bei Hartberg
alle
Rohrbach an der Lafnitz
Rohrbach-Schlag
Rohrbach an der Lafnitz
St. Johann in der Haide
alle
Söchau
alle
Stubenberg
Buchberg
Stubenberg
Vockenberg
Zeil-Stubenberg
Leibnitz
Oberhaag
Hardegg
Kitzelsdorf
Krast
Obergreith
Oberhaag
alle anderen Gemeinden im Bezirk Leibnitz
alle
Südoststeiermark
alle Gemeinden
alle
Voitsberg
Bärnbach
Bärnbach
Hochtregist
Köflach
Gradenberg
Piber
Köflach
Pichling bei Köflach
Puchbach
Krottendorf-Gaisfeld
alle
Ligist
Ligist
Steinberg
Unterwald
Grabenwarth
Mooskirchen
alle
Rosental an der Kainach
alle
Söding- St. Johann
alle
Stallhofen
Aichegg
Kalchberg
Muggauberg
Stallhofen
Voitsberg
alle
Weiz
Albersdorf-Prebuch
alle
Anger
Anger
Viertelfeistritz
Oberfeistritz
Gersdorf an der Feistritz
alle
Gleisdorf
alle
Gutenberg-Stenzengreith
Kleinsemmering
Markt Hartmannsdorf
alle
Hofstätten an der Raab
alle
Ilztal
alle
Ludersdorf-Wilfersdorf
alle
Mitterdorf an der Raab
alle
Mortantsch
Göttelsberg
Hafning
Leska
Mortantsch
Steinberg
Naas
Affenthal
Birchbaum
Naas
Pischelsdorf am Kulm
alle
Puch bei Weiz
Elz
Harl
Klettendorf
Perndorf
Puch
Sinabelkirchen
alle
St. Margarethen an der Raab
alle
St. Ruprecht an der Raab
alle
Thannhausen
Landscha
Oberdorf bei Thannhausen
Oberfladnitz
Peesen
Raas
Trennstein
Weiz
alle
(2) Das Sanierungsgebiet „Großraum Graz“ nach Abs. 1 Z 1 und jene Autobahnkorridore die gemäß § 2 Z 2 der VBA-Verordnung IG-L Steiermark, LGBl. Nr. 87/2011 in der jeweils geltenden Fassung, festgelegt sind, werden als Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Abs. 8 IG-L für den Luftschafstoff NO2 ausgewiesen.
Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 116/2014, LGBl. Nr. 100/2016, LGBl. Nr. 134/2016
(1) In den Sanierungsgebieten gemäß § 2 gilt ab 1. Jänner 2018 ganzjährig ein Fahrverbot für alle Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die in die Fahrzeuggruppen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2017, fallen, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen gem. § 2 Abs. 1 Z 21 und Spezialkraftwagen gem. § 2 Abs. 1 Z 22a KFG, und deren jeweiligen Abgaswerte gemäß § 1d KDV, BGBl. Nr. 399/1967, zuletzt in der Fassung BGBl. II Nr. 298/2017, schlechter Euro 3 sind.
(2) Abs. 1 gilt nicht für:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2012, LGBl. Nr. 116/2014, LGBl. Nr. 100/2016, LGBl. Nr. 11/2018
Im RIS seit
02.02.2018
(1) Dieselbetriebenen Taxifahrzeugen, die den maximalen Partikelemissionsgrenzwert von 0,18 g/km überschreiten, ist in Ausübung ihres Gewerbes das Befahren des Stadtgebietes von Graz sowie das Halten und Parken in diesem ab 1. März 2012 nicht gestattet.
(2) Dieselbetriebenen Taxifahrzeugen, die den maximalen Partikelemissionsgrenzwert von 0,025 g/km überschreiten, ist in Ausübung ihres Gewerbes das Befahren des Stadtgebietes von Graz sowie das Halten und Parken in diesem ab 1. Jänner 2013 nicht gestattet.
(3) Die Einhaltung der maximalen Partikelemissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1 und 2 werden durch Plaketten dokumentiert, die vom Landeshauptmann nach Prüfung der Daten zur Verfügung gestellt werden. Die Plaketten, die das amtliche Kennzeichen sowie eine fortlaufende Nummerierung enthalten, sind an der rechten Seite der vorderen Windschutzscheibe des Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen.
(1) Abstumpfende Streumittel dürfen auf allen für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen in den Sanierungsgebieten gemäß § 2 nur in einem Korngrößenbereich zwischen 2 und 8 mm verwendet werden. Sie müssen eine kantige Form aufweisen, staubarm und trocken sein und dürfen keine bindenden oder schmierigen Bestandteile enthalten. Darüber hinaus müssen sie von hoher Abriebhärte (mindestens LA25) sein. Die Verwendung von Schlacke, Asche, quarzhaltigen abstumpfenden Streumitteln und Recyclingmaterial wie Betonrecyclingsplitt als Streumittel ist verboten.
(2) Die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Flächen in den Sanierungsgebieten sind von den aufgebrachten abstumpfenden Streumitteln zu reinigen, sobald sie unter Beachtung der aktuellen und prognostizierten Witterungsverhältnisse nicht mehr für die Verkehrssicherheit erforderlich sind.
(3) Die Reinigung von für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen hat im Ortsgebiet unter Befeuchtung zu erfolgen, um die Staubentwicklung soweit wie möglich zu verhindern.
(4) Die Reinigungspflicht im Sinne des Abs. 3 entfällt, solange widrige Witterungsverhältnisse eine Befeuchtung der öffentlichen Verkehrsflächen im Zuge der Reinigung aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zulassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2012
(1) Ortsfeste Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z 1 des Immissionsschutzgesetzes–Luft, die in einem Sanierungsgebiet gemäß § 2 liegen und mit „Heizöl leicht“ betrieben werden, müssen anstelle dieses Brennstoffes mit einem emissionsärmeren Brennstoff (zB. „Heizöl extra leicht“, Erdgas oder Flüssiggas) betrieben werden.
(2) Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Anlagen ist Abs. 1 nur anzuwenden, wenn:
(3) Drei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ist der Betrieb von allen Anlagen im Sinne des Abs. 2 Z 2 mit „Heizöl leicht“ untersagt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2012
Der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist im gesamten Stadtgebiet von Graz und Leibnitz ganzjährig verboten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2013, LGBl. Nr. 100/2016
(1) Bei der Abfüllung staubender Schüttgüter aus Silos in Sanierungsgebieten gemäß § 2 sind geeignete Vorrichtungen zur größtmöglichen Verringerung der freien Fallhöhe zu verwenden.
(2) Die Ausbringung rasch wirksamer stickstoffhältiger Düngemittel sowie deren Einarbeitung auf landwirtschaftliche Nutzflächen ohne Bodenbedeckung hat gemäß den Bestimmungen des Aktionsprogramms Nitrat 2008, kundgemacht im Amtsblatt zur Wr. Zeitung vom 31. Jänner 2008, ABl. Nr. 22/2008, zu erfolgen.
(3) Endlager für Gärrückstände von Biogasanlagen, die nicht ausschließlich Materialien im Sinne von § 2 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, behandeln, müssen im Sanierungsgebiet mit gasdichten Abdeckungen ausgestattet sein.
(1) Gülleanlagen müssen wasserdicht sein und sind so auszubilden, dass davon ausgehende, gasförmige Emissionen in die Umgebungsluft durch dauerhaft wirksame, vollflächige Abdeckungen vermindert werden. Die Abdeckungen sind ausreichend widerstandsfähig gegen Einwirkungen, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ergeben (z. B. atmosphärische und mechanische Einwirkungen), auszubilden.
(2) Durch betriebliche Vorrichtungen und Manipulationen darf die ständige Wirksamkeit der Abdeckung gemäß Abs. 1 nicht eingeschränkt werden. Ausgenommen ist das Aufmixen vor der Ausbringung.
(3) Ausgenommen von der Abdeckungsverpflichtung in Abs. 1 und § 5 Abs. 3 sind Gülleanlagen, wenn bei der Inbetriebnahme Maßnahmen gesetzt werden, welche die Emissionen von Luftschadstoffen zumindest im gleichen Ausmaß reduzieren, wie durch die Verwendung einer Abdeckung im Sinne des Abs. 1 erzielt würden.
(1) Die Bestimmungen des § 4a (Notifikationsnummer 2012/134/A) und § 4b (Notifikationsnummer 2012/135/A) dieser Verordnung wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, notifiziert.
(2) Die Bestimmung des § 4c (Notifikationsnummer 2012/0395/A) dieser Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, notifiziert.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2012, LGBl. Nr. 110/2013
Diese Verordnung tritt mit 21. Jänner 2012 in Kraft.
(1) Die Änderung des § 3 Abs. 4 Z 3 und die Einfügung des § 3 Abs. 4 Z 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 36/2012 tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.
(2) Die Einfügung der §§ 4a, 4b und 6a durch die Novelle LGBl. Nr. 91/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. September 2012, in Kraft.
(3) Die Einfügung des § 4c und die Anfügung des § 6a Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 110/2013 treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft.
(4) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 116/2014 treten in Kraft:
(5) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 100/2016 treten in Kraft:
(6) Die Änderung des § 2 Abs. 1 Z 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 134/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. November 2016, in Kraft.
(7) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 11/2018 tritt § 3 mit 1. Februar 2018 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2012, LGBl. Nr. 91/2012, LGBl. Nr. 110/2013, LGBl. Nr. 116/2014, LGBl. Nr. 100/2016; LGBl. Nr. 134/2016, LGBl. Nr. 11/2018
Im RIS seit
02.02.2018
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die IG-L Maßnahmenverordnung 2008, LGBl. Nr. 96/2007, außer Kraft.