Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 23.März 1992 über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der Salza
Stammfassung: GZ. Nr. 155/1992
Auf Grund des § 16 Abs. 2 und 4 und des § 36 Abs. 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Die Bestimmung gilt auf der Salza von der Preszenyklause bis zur Mündung in die Enns.
§ 2 Verbote
Das Befahren des in § 1 beschriebenen Gewässers mit aufblasbaren Ruderbooten (Rafts), welche geeignet bzw. zugelassen sind, mehr als drei Personen zu befördern, ist verboten.
§ 3 Ausnahmen
Das Verbot des § 2 gilt nicht für
§ 4 Strafbestimmungen
Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 40 Abs.1 des Schiffahrtsgesetzes 1990 bestraft.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.