Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. November 1989 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Markt Hartmannsdorf
Stammfassung: LGBl. Nr. 2/1990
Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet:
§ 1
Die in der als Bestandteil dieser Verordnung geltenden Anlage dargestellten Teile der Gemeinde Markt Hartmannsdorf werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.
Das nach dem Ortsbildgesetz 1977/1998 mit Verordnung vom 27. November 1989 festgelegte Schutzgebiet Markt Hartmannsdorf wird, wie in der Anlage, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt, geändert.