Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Mai 1993 über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Veitsch
Stammfassung: LGBl. Nr. 61/1993
Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet:
§ 1
Die in der als Bestandteil dieser Verordnung geltenden Anlage dargestellten Teile der Marktgemeinde Veitsch werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.
Anl. 1 Anlage
(Anm.: Der Plan ist als PDF nicht elektronisch dokumentierbar.)