20001132•Verbot der Schlachtung von Schweinen
20001132Verbot der Schlachtung von SchweinenOrdinance20.06.1986
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}Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25.Juni 1986; Verbot der Schlachtung von Schweinen
Stammfassung: GZ Nr. 600/1986
Gemäß § 38 Abs.1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl.Nr.227/1969, werden nachfolgende Schutz- und Sicherungsmaßnahmen angeordnet:
Die Schlachtung von ab 1.Mai 1986 mit Molke oder Magermilch gefütterten Schweinen ist verboten.
Die zur Schlachtung anstehenden Tiere sind vom Verfügungsberechtigten bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrat Graz) anzumelden.
Von den Bezirksverwaltungsbehörden ist eine Probeschlachtung zu veranlassen. Ergibt diese, daß die für Schweinefleisch geltenden Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen nicht überschritten werden, ist die Schlachtung zulässig.
Diese Verordnung tritt mit 26.Juni 1986 in Kraft und ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden sowie der Gemeinden bekanntzumachen.