20001150•BrauchtumsfeuerVO
20001150BrauchtumsfeuerVOOrdinance01.04.2011
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"8100 Smogalarm, Luftreinhaltung, Immission"
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}Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. März 2011 über die Zulässigkeit von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen (BrauchtumsfeuerVO)
Stammfassung: LGBl. Nr. 22/2011
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2010, wird verordnet:
Im RIS seit
24.03.2014
Ziel dieser Verordnung ist es, die Zulässigkeit von Brauchtumsfeuern in der Steiermark zu regeln und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen festzulegen.
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/2015
(1) Die Entfachung von Brauchtumsfeuern ist in der Steiermark – abgesehen von den in Abs. 2, 3 und 4 genannten Beschränkungen – zulässig.
(2) Unzulässig ist die Entfachung von Brauchtumsfeuern in der Stadt Graz.
(3) In nachstehenden Gemeinden dürfen Brauchtumsfeuer nur nach Maßgabe der folgenden Tabelle entfacht werden. Dort, wo eine zahlenmäßige Beschränkung für die Brauchtumsfeuer vorliegt, ist das Brauchstumsfeuer von der Gemeinde zu veranstalten. Die Gemeinde darf sich hiefür auch eines Vereines oder einer Organisation als Veranstalter bedienen, wobei die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Gemeinde obliegt:
Gemeinden ab 01.01.2015:
Gemeinden bis 01.01.2015:
Gemeinde-Kennzahl bis 01.01.2015:
Anzahl der zulässigen Brauchtumsfeuer:
Feldkirchen bei Graz
Feldkirchen bei Graz
60608
1
Fernitz-Mellach
Fernitz
Mellach
60609
60630
1
1
Gabersdorf
Gabersdorf
61008
1
Gössendorf
Gössendorf
60611
1
Gralla
Gralla
61012
1
Hart bei Graz
Hart bei Graz
60617
1
Hausmannstätten
Hausmannstätten
60619
1
Kalsdorf bei Graz
Kalsdorf bei Graz
60624
1
Lang
Lang
61020
1
Lebring – St. Margarethen
Lebring – St. Margarethen
61021
1
Leibnitz
Kaindorf an der Sulm
Leibnitz
Seggauberg
61018
61022
61038
1
1
keine Beschränkung
Raaba-Grambach
RaabaGrambach
60635
60612
1
1
Sankt Veit in der Südsteiermark
Sankt Nikolai ob Draßling
Sankt Veit am Vogau
Weinburg am Saßbach
61034
61036
62373
keine Beschränkung
1
keine Beschränkung
Seiersberg-Pirka
SeiersbergPirka
60644
60633
1
1
Straß-Spielfeld
Straß in SteiermarkObervogau
Spielfeld
Vogau
61041
61025
61039
61044
1
1
1
1
Tillmitsch
Tillmitsch
61043
1
Unterpremstätten-Zettling
Unterpremstätten
Zettling
60652
60657
1
1
Wagna
Wagna
61045
1
Werndorf
Werndorf
60655
1
Wildon
Stocking
Wildon
Weitendorf
61040
61047
61046
keine Beschränkung
1
1
Wundschuh
Wundschuh
60656
1
(4) In Gemeinden, die in einem Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 der Steiermärkischen Luftreinhalteverordnung 2011, in der Fassung LGBl. Nr. 116/2014 liegen, dürfen ausschließlich Brauchtumsfeuer gem. § 2 Z. 2 lit. a und b entfacht werden.
(5) Brauchtumsfeuer gem. Abs. 3 und § 2 Z 2 lit. c sind der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2012, LGBl. Nr. 3/2015, LGBl. Nr. 25/2015
(1) Die Beschickung von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen darf ausschließlich mit trockenem, biogenem Material erfolgen. Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung eines Brauchtumsfeuers dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers verhindern, zB durch das Bereithalten geeigneter Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle.
(2) Es ist auf eine möglichst geringe Rauchentwicklung zu achten, um eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft zu vermeiden.
(3) Bei Brauchtumsfeuern müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
(4) Brauchtumsfeuer sind zu beaufsichtigen und abschließend verlässlich zu löschen, sodass das Feuer auch durch heftige Windstöße nicht wieder entfacht werden kann.
(5) Bei Nichteinhaltung der Abstands-, Beschickungs- und Sicherheitsbestimmungen ist das Entfachen des Feuers zu untersagen bzw. ein sofortiger Löschauftrag im Sinne des § 3 Abs. 2 BLRG seitens der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2011
Übertretungen dieser Verordnung sind nach § 8 Bundesluftreinhaltegesetz strafbar.