20001259•Europaschutzgebiet Nr. 42 - Schloss Eggenberg mit seiner Parkanlage (AT2245000)
20001259Europaschutzgebiet Nr. 42 - Schloss Eggenberg mit seiner Parkanlage (AT2245000)Ordinance09.07.2015
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. April 2015 über die Erklärung des Schlosses Eggenberg mit seiner Parkanlage (AT2245000) zum Europaschutzgebiet Nr. 42
Stammfassung: LGBl. Nr. 51/2015 (CELEX-Nr.: 31992L0043)
Auf Grund des § 13 a Abs. 1 und 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NSchG 1976, LGBl. Nr. 65/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2014, wird verordnet:
Das in der Stadt Graz gelegene Schloss Eggenberg mit seiner Parkanlage wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 42 „Schloss Eggenberg“ bezeichnet.
(1) Die Unterschutzstellung dient dem in der Anlage 1 genannten Schutzgut nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes des Schutzgutes.
(2) Der Erhaltungszustand des in der Anlage 1 genannten Schutzgutes kann aus dem Internet auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung entnommen werden.
Die Ziele zur Erhaltung und Entwicklung des Fledermausquartiers und des angrenzenden Jagdreviers sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege von Naturschutzprojekten anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere:
(1) Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
(2) Andere Handlungen, insbesondere Änderungs- und Renovierungsmaßnahmen im Bereich der von den Fledermäusen als Ein- und Ausflugsöffnung genutzten Kamine, dürfen erst nach einer Untersuchung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf das in der Anlage 1 genannte Schutzgut durch eine naturkundlich qualifizierte beauftragte Person bei Vorliegen von
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage 2 dargestellten mit den Grundstücksgrenzen fast übereinstimmenden Plan im Maßstab 1:3.000.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABI. L 158 vom 10.6.2013, S. 193 umgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2015, in Kraft.
Schutzgut ist folgende Tierart gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 und 5 lit. a NschG 1976:
Säugetier nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1304
Große Hufeisennase
Rhinolophus ferrumequinum
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
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